Scheinminderjährigkeit Oktober 2009
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Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof München 7. Senat hat mit Beschluß vom
02.02.2009 unter dem Aktenzeichen : 7 CS 08.2310 wie folgt entschieden:
"Eine
nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV (JugSchMedienStVtrBY) unzulässige
Darstellung eines Kindes oder Jugendlichen in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung in einerm Telemedien-Angebot liegt nicht vor, wenn die dargestellte Person im Zeitpunkt der Aufnahme nachweislich volljährig war und wenn dies im Angebot deutlich und zutreffend angegeben wird (Rn. 18)."
Purzel sagt dazu:
Seit
Jahren, wird auf allen unseren Prudukten klar angegeben, dass unsere
Darstellerinnen und Darsteller zum Zeitpunkt des Drehs 18 Jahre oder
älter waren und dies kann auch schriftlich mit Verträgen und
Personalausweisfotokopien und Aufnahmen klar nachgewiesen werden - somit
haben wir mit dem Thema Scheinminderjährifkeit kein Problem!
(Bitte
beachten Sie auf unseren Covern den Aufdruck an der schmalen Seite der
DVD: "Alle Modelle sind garantiert 18 Jahre oder älter zum Zeitpunkt des
Drehs gewesen.")

